Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Miete wird meist mit der Miete von Wohnraum verknüpft. Das ist sicher begründet, wenn man bedenkt, dass etwa 60% aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland zur Miete wohnen. Die Miete von Geschäfts- und Gewerberaum steht dieser Bedeutung jedoch nicht nach.
Das Mietrecht hat in den letzten Jahren tief greifende Änderungen erfahren. Am 1. September 2001 ist die Mietrechtsreform in Kraft getreten: Sie hat zum Ziel, das Mietrecht des BGB zu vereinfachen, es zu erneuern und systematisch neu zu gestalten. Neue, wichtige Bereiche sind geregelt worden. Überholte Regelungen konnten entfallen.
Die Fülle der Neuregelungen auf nahezu allen Gebieten des Mietrechts stellt besondere Anforderungen an denjenigen, der sich mit dem Rechtsgebiet „Miete“ zu befassen hat.
Auf dem Gebiet des Mietrechts beraten wir Mieter, Vermieter, Hausverwalter und Makler sowohl zum Wohnungsmietrecht als auch zum Gewerberaummietrecht und zwar von der Vertragsanbahnung (Abschluss des Mietvertrages) über die Vertragsdurchführung (Mietzinsanpassung, Schönheitsreparaturen, Betriebskosten etc.) bis hin zur Vertragsbeendigung (Kündigung des Mietverhältnisses, Räumung).
Zu unseren Mandanten in diesem Bereich zählen unter anderem Städte, gewerbliche Investoren und Unternehmen aus dem Bereich Property Management. Im Wohnungseigentumsrecht wenden sich sowohl Miteigentümer als auch Verwalter an uns, wenn es gilt, auftretende Rechtsfragen zu lösen, Ansprüche gegen Miteigentümer oder Dritte durchzusetzen oder aber Probleme zwischen Wohnungseigentümern zu klären.